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KWS SAAT SE & Co. KGaA

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DGAP-CMS News vom 19.12.2017

KWS SAAT SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
KWS SAAT SE / Aktienrückkaufprogramm

19.12.2017 / 10:23
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Der Vorstand der KWS SAAT SE (ISIN DE0007074007) hat am 23.10.2017 beschlossen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG eigene Aktien für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu erwerben. Der Erwerb der Aktien dient ausschließlich dem Zweck, Verpflichtungen aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission.

Das Rückkaufprogramm soll in einem Zeitraum 10. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2018 durchgeführt werden, wobei die Zeichnungsfrist für die Mitarbeiter bereits am 30. Januar 2018 endet. Die Höchstzahl der zurückzukaufenden Aktien bemisst sich nach der für die Aktienausgabe an die Mitarbeiter tatsächlich benötigten Anzahl und ist pro Mitarbeiter auf 500 Stückaktien beschränkt. Insgesamt sollen nicht mehr als 25.000 eigene Aktien zurückgekauft werden. Der Umfang des Aktienrückkaufprogramms ist darüber hinaus auf einen Gesamtkaufpreis von 9,3 Millionen Euro (ohne Nebenkosten) begrenzt.

Das Rückkaufprogramm soll von einer Bank durchgeführt werden, die im Rahmen des genannten Zeitraums ihre Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft unabhängig und unbeeinflusst von dieser treffen wird. Die Bank wird sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch verpflichten, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 einzuhalten.
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Website (www.kws.de) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.




19.12.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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