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DGAP-CMS News vom 03.02.2020

Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Godewind Immobilien AG / Aktienrückkauf
03.02.2020 / 11:27
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Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Frankfurt am Main, den 3. Februar 2020 - Die Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main (ISIN DE000A2G8XX3) ('Gesellschaft'), hat im Zeitraum vom 27. Januar 2020 bis einschließlich 31. Januar 2020 insgesamt 172.336 Aktien der Gesellschaft im Rahmen ihres Aktienrückkaufprogramms erworben. Mit Bekanntmachung vom 14. Januar 2020 gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wurde als Beginn des Rückerwerbs eigener Aktien der 16. Januar 2020 mitgeteilt.

Aktien wurden wie folgt erworben:

Datum Gesamtvolumen täglich zurückerworbener Aktien (Stück) Täglicher volumengewichteter Durchschnittskurs in EUR
(ohne Erwerbsnebenkosten, kaufmännisch gerundet auf vier Nachkommastellen)
27.01.2020 33.976 5,1913
28.01.2020 36.140 5,2509
29.01.2020 34.884 5,2646
30.01.2020 35.924 5,3381
31.01.2020 31.412 5,3294
 

Das Gesamtvolumen der bislang im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms seit dem 16. Januar 2020 durch die Gesellschaft zurückerworbenen Aktien beläuft sich daher auf 286.503 Stück.

Weitere Informationen gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind auf der Website der Gesellschaft unter https://www.godewind-ag.com/aktienrueckkauf_2020/ abrufbar.

Der Erwerb der Aktien der Gesellschaft erfolgte durch ein von der Gesellschaft beauftragtes Kreditinstitut ausschließlich über die Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel).



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