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DGAP-CMS News vom 12.05.2021

PATRIZIA AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

PATRIZIA AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm
12.05.2021 / 17:10
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und
Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm

PATRIZIA AG
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg

Augsburg, den 11. Mai 2021

Der Vorstand der PATRIZIA AG hat am 06. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 11. Mai 2021 beschlossen, im Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 Aktien der PATRIZIA AG (ISIN DE000PAT1AG3) bis zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 50 Mio. EUR über die Börse zu erwerben ("Aktienrückkaufprogramm"). Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (21,60 EUR, XETRA-Schlusskurs vom 10. Mai 2021) wären dies bis zu 2.314.814 Aktien und rund 2,50% des Grundkapitals.

Der Vorstand macht dabei von der am 20. Juni 2018 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Danach ist die PATRIZIA AG ermächtigt, bis zum 19. Juni 2023 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben; dies entspricht 9.235.148 Aktien. Die PATRIZIA AG hat im Rahmen vorangegangener Aktienrückkäufe bereits 1.376.700 eigene Aktien erworben. Aufgrund der danach verbliebenen Ermächtigung ist das Volumen des Aktienrückkaufprogramms auf eine Höchstzahl von 7.858.448 zu erwerbender Aktien begrenzt.

Die Ermächtigung vom 20. Juni 2018 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der PATRIZIA AG gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 20% unterschreiten.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der PATRIZIA AG durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der PATRIZIA AG in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 20. Juni 2018 einhalten.

Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der PATRIZIA AG entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der PATRIZIA AG. Die PATRIZIA AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Der Vorstand der PATRIZIA AG kann das Aktienrückkaufprogramm, soweit rechtlich zulässig, jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - wieder aufnehmen.

Das von der PATRIZIA AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms beauftragte Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 20. Juni 2018 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere auch als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die PATRIZIA AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.patrizia.ag) unter der Rubrik "Aktionäre/Aktie/Aktienrückkaufprogramme" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.



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