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DGAP-CMS News vom 30.06.2021

adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

adidas AG / Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) | Erwerb eigener Aktien
30.06.2021 / 09:47
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Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) | Erwerb eigener Aktien

 

Das von der adidas AG (die "Gesellschaft") mit Ad-Hoc-Mitteilung vom 29. Juni 2021 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 1. Juli 2021 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 31. Dezember 2021 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt bis zu 550 Mio. € (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 14.691.492 Aktien, über die Börse und/oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz zurückgekauft werden.

Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 12. Mai 2021 erteilten Ermächtigung verwenden; sie beabsichtigt jedoch, jedenfalls den weit überwiegenden Teil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen.

Mit dem Rückkauf oder einzelner Teile davon können im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt werden. Diese treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.

Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft während der Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Darüber hinaus werden die mandatierten Banken verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("EU-VO") zu beachten. Entsprechend darf u. a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem dürfen an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkaufprogramm werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.adidas-group.de veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Herzogenaurach, den 30. Juni 2021

adidas AG

Der Vorstand



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