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DGAP-CMS News vom 10.01.2022

adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

adidas AG / Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
10.01.2022 / 08:15
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Herzogenaurach, den 10. Januar 2022

Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

Erwerb eigener Aktien

Das von der adidas AG (die "Gesellschaft") mit Pressemitteilung vom 16. Dezember 2021 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird in einer ersten Tranche ab dem 10. Januar 2022 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 31. März 2022 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt bis zu 1 Mrd. € (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 15.628.795 Aktien, über die Börse und/oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz zurückgekauft werden.

Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 12. Mai 2021 erteilten Ermächtigung verwenden; sie beabsichtigt, jedenfalls den weit überwiegenden Teil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen.

Mit dem Rückkauf oder einzelner Teile davon können im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt werden. Diese treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.

Die mandatierten Banken werden verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("EU-VO") zu beachten. Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkaufprogramm werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.adidas-group.de veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

adidas AG
Der Vorstand



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