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DGAP-CMS News vom 25.06.2022

FUCHS PETROLUB SE: Aktienrückkauf (Stammaktien und Vorzugsaktien)

FUCHS PETROLUB SE / Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
FUCHS PETROLUB SE: Aktienrückkauf (Stammaktien und Vorzugsaktien)
25.06.2022 / 17:06
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Der Vorstand der FUCHS PETROLUB SE („Gesellschaft“) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 21. Juni 2022 ein Aktienrückkaufprogramm in Bezug auf Stammaktien und Vorzugsaktien beschlossen, welches am selben Tag in Form einer Ad-hoc Mitteilung angekündigt wurde. Die Gesellschaft macht damit von der durch die Hauptversammlung am 5. Mai 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch, die den Erwerb von Stamm- und Vorzugsaktien im Umfang von bis zu maximal 10 % des Grundkapitals bis zum 4. Mai 2025 ermöglicht.

Das Aktienrückkaufprogramm beginnt am 27. Juni 2022 (erster möglicher Erwerbstag) und endet spätestens am 29. März 2024] (letzter möglicher Erwerbstag). In diesem Zeitraum sollen bis zu 6.000.000 Aktien, davon bis zu 3.000.000 Stammaktien und bis zu 3.000.000 Vorzugsaktien zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu maximal 200 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben werden. Der größtmögliche Geldbetrag, der für den Aktienrückkauf aufgewendet werden darf, beträgt daher insgesamt 200 Mio. EUR. (ohne Erwerbsnebenkosten). Der Aktienrückkauf dient dem Zweck der Einziehung der erworbenen Aktien.

Die Vorzugsaktien und Stammaktien werden über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und über ausgewählte multilaterale Handelssysteme (multilateral trading facilities – MTF) erworben.

Der Aktienrückkauf wird nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Mai 2020 sowie der Safe-Harbour-Regelung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („Marktmissbrauchsverordnung“) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („Delegierte Verordnung“) durchgeführt.

Mit der Durchführung des Aktienrückkaufs wurde eine Bank beauftragt, die innerhalb des vorgenannten Zeitraums selbstständig ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft und zur Einhaltung der vorgenannten Vorgaben verpflichtet ist. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und eine oder mehrere andere Banken zu beauftragen, bleibt unberührt. Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit gestoppt, unterbrochen und wieder aufgenommen werden.

Die Aktien werden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Zugleich dürfen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms bezogen auf die jeweilige Aktiengattung nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz auf dem Handelsplatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Gemäß den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Mai 2020 darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnittskurs der Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. Stichtag ist der Tag des Erwerbs oder - falls früher- der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung spätestens am siebten Handelstag nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierte sowie aggregierter Form bekanntgegeben sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fuchs.com/gruppe/investor-relations/die-aktie/aktienrueckkauf/ für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt.

Mannheim, den 25. Juni 2022

FUCHS PETROLUB SE

Der Vorstand



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