CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ist von dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. In dem Vergütungsbericht 2024 wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG auch erläutert, wie der Beschluss der Hauptversammlung 2024 nach § 120a Abs. 4 berücksichtigt wurde. Der Vergütungsbericht 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin überprüft, dass die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts 2024 durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2024 zu billigen. Der Vergütungsbericht nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
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10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin |
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.
Bei einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG & Co. KGaA ist, anders als bei Aktiengesellschaften, rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuständig für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Inhalte der Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung sowie die Vergütung des Vorstands. Die entsprechenden Beschlüsse werden durch den Aufsichtsrat der EVENTIM Management AG, der personenidentisch mit den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft besetzt ist, verabschiedet.
Das vom Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossene und von der Hauptversammlung am 7. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 85,35% der abgegebenen Stimmen gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft wurde überprüft und sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2024 neu angepasst werden. Der Beschluss über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin hat auf der Hauptversammlung 2024 nicht die erforderliche Mehrheit erhalten; das der Hauptversammlung 2024 vorgeschlagene Vergütungssystem ist damit nicht gebilligt worden. Gemäß § 120a Abs. 3 AktG wird daher hiermit der Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Billigung vorgelegt, das der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen hat ("Vergütungssystem 2025").
Das überarbeitete Vergütungssystem 2025 findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung und ist ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
dort „Hauptversammlung 2025“, kostenfrei öffentlich zugänglich.
Bei der Überarbeitung dieses Vergütungssystems 2025 wurde dabei insbesondere die von Stimmrechtsberatern vorgebrachte Kritik berücksichtigt. Die Kritik bezog sich unter anderem auf den Umfang der Offenlegung zu den Zielerreichungsparametern der variablen Vergütung und der Einmalzahlungen an Vorstandsmitglieder. Weiterhin wurden das Fehlen einer aktienbasierten Vergütung bzw. fehlende Informationen zu dem geplanten Aktienoptionsprogramm genannt.
Die Vorstandsmitglieder können freiwillig rückwirkend zum 1. Januar 2025 in das neue Vergütungssystem 2025 wechseln. Die Gesellschaft wird sich bemühen, das neue Vergütungssystem 2025 nach Billigung durch die Hauptversammlung bereits in den aktuell geschlossenen Vorstandsdienstverträgen durch Vereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern umzusetzen. Diejenigen Vorstandsmitglieder, in deren Dienstverträgen das neue Vergütungssystem 2025 noch nicht reflektiert ist, haben bereits grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, einer entsprechenden Anpassung ihrer Dienstverträge zuzustimmen.
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat dementsprechend im Wesentlichen folgende Modifikationen beschlossen:
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Die langfristig variable Vergütung orientiert sich nun auch an der Börsenkursentwicklung der CTS Eventim AG & Co. KGaA-Aktie. Entsprechend erfolgt die langfristig variable Vergütung in der Form eines aktienbasierten Performance Share Plans mit einer dreijährigen Performance Periode. |
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Sowohl bei der kurzfristigen als auch bei der langfristig variablen Vergütung wird zudem die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen mitberücksichtigt. |
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Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Sorgfaltspflichten, wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder sonstige wesentliche Handlungsgrundsätze können bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückgefordert werden (Claw-Back). |
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Die Maximalvergütung von Vorstandsmitgliedern wird individuell festgelegt; so beträgt die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden EUR 7,5 Mio. und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder EUR 2,8 Mio. |
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Es ist nicht mehr vorgesehen, dass der Aufsichtsrat für besondere individuelle Leistungen und bei entsprechend besonders wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft eine zusätzliche Tantieme für Vorstandsmitglieder beschließen kann. |
Das überarbeitete Vergütungssystem 2025 ist ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
dort „Hauptversammlung 2025“, kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG in Verbindung mit § 26q EGAktG). Auf diese Darstellung wird für die Beschlussfassung Bezug genommen.
§ 124 Abs. 3 AktG sieht zur Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems einen Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats vor. Wie oben ausgeführt, ist rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der EVENTIM Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin für die Festlegung des Vergütungssystems zuständig.
Insofern schlägt der Aufsichtsrat der Gesellschaft in Abstimmung mit dem personenidentisch besetzten Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin vor, das modifizierte Vergütungssystem 2025 für die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin zu billigen.
11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung |
Die von der Hauptversammlung vom 13. Januar 2021 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossene Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, das Grundkapital in der Zeit bis zum 12. Januar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021), soll aufgehoben werden. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung eines neuen, Genehmigten Kapitals 2025 beschlossen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
11.1 |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 4 der Satzung (nachstehend unter Ziffer 11.3.) in das Handelsregister wird die nicht ausgenutzte Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, das Grundkapital in der Zeit bis zum 12. Januar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 19.200.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021), aufgehoben. |
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11.2 |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 20. Mai 2030 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 10 % des Grundkapitals überschreitet. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen. |
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11.3 |
Satzungsänderung § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: „Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 20. Mai 2030 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 10 % des Grundkapitals überschreitet. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen.“ |
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11.4 |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025 anzupassen. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
dort „Hauptversammlung 2025“, zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.
12. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und die Aufhebung des bedingten Kapitals sowie über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025 und entsprechende Änderung der Satzung |
Die von der Hauptversammlung vom 13. Januar 2021 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ersetzt werden. Die bisherige Ermächtigung wurde nicht ausgenutzt, so dass das korrespondierende bedingte Kapital nicht mehr benötigt wird und ebenfalls aufgehoben werden kann. Zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Kapitalausstattung soll die persönlich haftende Gesellschafterin erneut zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues Bedingtes Kapital 2025 beschlossen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
12.1 |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 6 der Satzung (nachstehend unter Ziffer 12.4) in das Handelsregister werden die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Januar 2021 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie das darauf bezogene bedingte Kapital aufgehoben. |
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12.2 |
Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
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12.3 |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025 Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 neuen auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten, die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12.2 ("Ermächtigung") durch die Gesellschaft oder durch andere Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Wandlungs- bzw. Optionsrechte von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten erfüllen oder die Gesellschaft von ihrem Recht Gebrauch macht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. |
12.4. |
Satzungsänderung § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 neuen auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten, die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12.2. ("Ermächtigung") durch die Gesellschaft oder durch andere Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Wandlungs- bzw. Optionsrechte von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten erfüllen oder die Gesellschaft von ihrem Recht Gebrauch macht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen und alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12.2. nach Ablauf der Ermächtigungsdauer sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- bzw. Optionsfristen." |
12.5. |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2025 anzupassen. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
dort „Hauptversammlung 2025“, zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.
█ | ERGÄNZENDE ANGABEN ZUR TAGESORDNUNG |
Ergänzende Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 8 Lebensläufe wiedergegeben, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Dr. Cornelius Baur, München
Selbständiger Unternehmensberater Baur I&C GmbH
Mitglied des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA seit Mai 2022
Persönliche Daten
Geburtsjahr: | 1962 |
Geburtsort: | München |
Nationalität: | Deutsch |
Ausbildung
1981 - 1983 | Stammhauslehre zum Industriekaufmann bei der Siemens AG |
1983 - 1990 | Studium der Betriebswirtschaft, LMU München |
1987 - 1990 | Assistent und Promotion zum Dr. rer. oec. publ. am Lehrstuhl für Information, Organisation und Management der LMU München |
Beruflicher Werdegang
1990 - 2013 | Diverse Beraterfunktionen, McKinsey Deutschland (München und Düsseldorf) und McKinsey USA (New York, Boston, Cleveland) |
1996 - 2001 | Partner McKinsey & Company, Inc., München, Düsseldorf |
2001 - 2014 | Senior Partner McKinsey & Company, Inc., München, Düsseldorf |
2005 - 2013 | Leiter europaweite Operations Practice, McKinsey & Company, Inc. |
2013 - 2019 | Mitglied im globalen Aufsichtsrat von McKinsey & Company, Inc. |
2016 - 2019 | Chair des globalen Finance Committees McKinsey & Company, Inc. |
2014 - 2021 | Managing Partner Deutschland & Österreich, McKinsey & Company, Inc. |
2018 - 2021 | Mitglied des globalen Vorstandes McKinsey & Company, Inc., München, Düsseldorf, New York, USA |
2021 - 2024 | Vorstandsvorsitzender European Healthcare Acquisition and Growth Company B.V., München |
Seit 2021 | Managing Director Baur I&C GmbH, München |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
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EVENTIM Management AG |
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Evonik Industries AG |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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Aufsichtsratsmitglied der Lenzing AG, Österreich |
Philipp Westermeyer, Hamburg
Geschäftsführender Gesellschafter der ramp106 GmbH, Hamburg
Mitglied des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA seit Mai 2021
Persönliche Daten
Geburtsjahr: | 1979 |
Geburtsort: | Essen |
Nationalität: | Deutsch |
Ausbildung
1999 - 2003 | Studium der Betriebswirtschaft in Dortmund, Paris und Quebec |
2003 - 2005 | Studium der Betriebswirtschaft und Medienwissenschaften in Hamburg |
Beruflicher Werdegang
2005 - 2007 | Assistent des Vorstandsvorsitzenden der Gruner & Jahr AG |
2007 - 2008 | Investment Manager der Gruner & Jahr New Media Ventures |
2009 - 2015 | Gründung und Aufbau verschiedener Unternehmen im Bereich Digital Marketing und Technologie |
Seit 2016 | ramp106 GmbH (Geschäftsführender Gesellschafter) |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
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EVENTIM Management AG |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
• |
Kuratoriumsmitglied der HASPA Finanzholding |
Wybcke Meier, Hamburg
CEO TUI Cruises GmbH, Hamburg
Persönliche Daten
Geburtsjahr: | 1968 |
Geburtsort: | Cuxhaven |
Nationalität: | Deutsch |
Ausbildung
1986 - 1987 | Staatl. geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin |
1988 - 1990 | Tourismuskauffrau, Hamburg |
Beruflicher Werdegang
1990 - 2000 | Fischer Reisen GmbH, Hamburg (zuletzt als Prokuristin, Marketing und Vertriebsleitung) |
2000 - 2001 | Via1 - Schöner Reisen GmbH, Hamburg - Director Sales |
2002 - 2010 | Öger Tours GmbH, Hamburg, zuletzt Mitglied der Geschäftsleitung |
2010 - 2014 | WINDROSE FINEST TRAVEL GmbH, Berlin - Geschäftsführerin |
2013 - 2014 | zusätzlich Interimsgeschäftsführung Reiseland, OFT GmbH |
Seit 2014 | CEO, Vorsitzende der Geschäftsführung TUI Cruises GmbH, Hamburg |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
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BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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Beirat der HanseMerkur Holding AG, Hamburg |
█ | VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung in Verbindung mit § 123 Abs. 2 und 4 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Fax: +49 621 37909086
oder per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also bis spätestens am 14. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ). Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen Anforderungen erforderlich. Er hat sich auf den Geschäftsschluss des 29. April 2025 (24:00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen (§ 17 Abs. 2 der Satzung).
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Die Anmeldestelle wird nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersenden. Die Eintritts- und Stimmkarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintritts- und Stimmkarten bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintritts- und Stimmkarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen in der Regel für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
█ | STIMMRECHTSVERTRETUNG |
a) |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte |
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG oder eine andere Person oder Institution ihrer Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend der ihm erteilten Weisung abstimmen.
Wird weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater noch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das ihnen von der Gesellschaft mit der Eintritts- und Stimmkarte zur Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter
dort „Hauptversammlung 2025“, abrufbar.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, gelten die vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen diese besondere Form der Vollmacht und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens 19. Mai 2025, 18:00 Uhr MESZ, an folgende Adresse zugehen:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Fax: +49 621 37909086
oder per E-Mail: vollmacht@hv-management.de
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung.
b) |
Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft |
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls mit obigen Maßgaben zur Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus müssen sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch per Telefax oder per E-Mail) unter Verwendung des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte aufgedruckten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch auf der Eintritts- und Stimmkarte. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens 19. Mai 2025, 18:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), an folgende Adresse zu übermitteln:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Fax: +49 621 37909086
oder per E-Mail: vollmacht@hv-management.de
Darüber hinaus ist eine Bevollmächtigung und Weisungserteilung für die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre auch noch bis zu dem vom Versammlungsleiter verkündeten Zeitpunkt möglich.
█ | ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG GEMÄSS § 122 Abs. 2 AktG |
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 20. April 2025 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Wir bitten Sie, dieses Verlangen ausschließlich schriftlich an folgende Postanschrift zu senden
CTS Eventim AG & Co. KGaA
Geschäftsleitung
Hohe Bleichen 11
20354 Hamburg
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an hauptversammlung@eventim.de zu übersenden.
Die entsprechenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Verlangen halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.
█ | ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN GEMÄSS §§ 126 Abs. 1, 127 AktG |
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung stehenden Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
Rechtsabteilung
Hohe Bleichen 11
20354 Hamburg
oder per Fax: +49 421 3666 290
oder per E-Mail: hauptversammlung@eventim.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter Angabe des Namens des Aktionärs und mit etwaiger Begründung bis spätestens 6. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
dort „Hauptversammlung 2025“, zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären werden auch dann nicht zugänglich gemacht, wenn der Vorschlag nicht die erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
█ | AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE GEMÄSS § 131 Abs. 1 AktG |
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Redner zu setzen.
█ | ERHALT EINES NACHWEISES DER STIMMZÄHLUNG GEMÄSS § 129 Abs. 5 AktG |
Der Abstimmende kann von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
█ | VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT |
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den vorgenannt dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 124a AktG, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Unterlagen, Berichte, Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte, Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 werden den Aktionären nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter
dort „Hauptversammlung 2025“, zugänglich gemacht. Die Unterlagen und Informationen werden auch während der gesamten Hauptversammlung auf der vorgenannten Internetseite zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
█ | ANGABEN ZUR GESAMTZAHL DER AKTIEN UND DER STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG GEMÄSS § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 96.000.000 und ist eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 96.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene Stückaktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
█ | HINWEISE ZUR EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG („DS-GVO“) |
Die CTS Eventim AG & Co. KGaA verarbeitet Ihre Daten als für den Datenschutz Verantwortlicher ausschließlich unter Beachtung der Bestimmungen der DS-GVO sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Sofern Sie an der Hauptversammlung teilnehmen oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen möchten, erheben wir die personenbezogenen Daten von Ihnen und/oder über Ihren Bevollmächtigten, welche Sie uns bei der Anmeldung zur Hauptversammlung oder zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln oder übermitteln lassen oder welche uns von einem Kreditinstitut oder einem sonstigen Intermediär übermittelt werden.
Wenn Sie oder ihre Bevollmächtigten mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Bevollmächtigten angegebenen Kontaktdaten wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten.
Zweck der Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang ist die Organisation und Durchführung der Hauptversammlung sowie die Erfüllung aktienrechtlicher Pflichten. Gleichzeitig soll Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte nach dem Aktiengesetz im Rahmen der Hauptversammlung ermöglicht werden.
Als betroffener Person stehen Ihnen möglicherweise folgende Rechte uns gegenüber zu: Auskunft; Berichtigung; Löschung; Einschränkung der Verarbeitung; Mitteilung von der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung; Datenübertragbarkeit; Widerspruchsrecht. Zudem steht Ihnen das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten als von der Datenverarbeitung betroffener Person gemäß der DS-GVO finden Sie unter folgendem Link auf unserer Webseite zur Hauptversammlung 2025 in einer umfassenden Datenschutzerklärung:
Gerne senden wir Ihnen diese auf Wunsch auch zu.
Hamburg, im April 2025
CTS Eventim AG & Co. KGaA
EVENTIM Management AG (als persönlich haftende Gesellschafterin)
Der Vorstand