TeamViewer SE
Göppingen
ISIN DE000A2YN900 (WKN A2YN90)
Eindeutige Kennung: 8d56bde604edef11b53e00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre* unserer Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, dem 28. Mai 2025, um 11.00 Uhr (MESZ) stattfindenden diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung
ein. Die Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in der Form einer virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die gesamte virtuelle
Hauptversammlung wird unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre im Wege der Bild- und Tonübertragung im passwortgeschützten Online-Portal der
Gesellschaft (InvestorPortal) live zugänglich sein. Die Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden von Vorstand und Aufsichtsrat können auch sonstige
Interessierte unter der genannten Internetadresse verfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt - durch die Aktionäre
selbst oder durch ihre Bevollmächtigten - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des § 118a Abs. 1 AktG ist der
Verwaltungssitz der Gesellschaft in 73033 Göppingen, Bahnhofsplatz 2. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten,
mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TeamViewer SE und des gebilligten Konzernabschlusses des TeamViewer-Konzerns
für das Geschäftsjahr 2024; Vorlage der Lageberichte der TeamViewer SE und des TeamViewer-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024
einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB); Vorlage des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 12. März 2025 gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 daher nicht vorgesehen. Ein Bilanzgewinn der TeamViewer SE auf Ebene des Einzelabschlusses
für das Geschäftsjahr 2024, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte,
existiert nicht.
Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv veröffentlicht
und dort zugänglich.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der TeamViewer SE für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der TeamViewer SE für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
|
4.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025, zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 sowie für
eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) während des Geschäftsjahres 2025 und bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurden. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, ist seit 2022 als Abschlussprüfer der Gesellschaft bestellt.
|
4.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für den Teamviewer-Konzern für das Geschäftsjahr 2025 vorsorglich für den
Fall zu bestellen, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Dezember 2022 eine Bestellung durch die Hauptversammlung ausdrücklich verlangt.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Darüber hinaus wurde der Abschlussprüfer beauftragt, auch eine inhaltliche
Prüfung des Vergütungsberichts durchzuführen. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist im Geschäftsbericht 2024 unter https://ir.teamviewer.com/finanzergebnisse
sowie unter https://ir.teamviewer.com/hv auch während der Hauptversammlung zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die Hauptversammlung
der TeamViewer SE hat einen solchen Beschluss zuletzt am 15. Juni 2021 gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung
erforderlich ist.
Basierend auf der Vorarbeit seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses hat der Aufsichtsrat die aktuell geltenden Regelungen
in § 14 der Satzung der TeamViewer SE sowie das von der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 beschlossene Vergütungssystem für
die Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Die gewonnenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen wurden mit dem Vorstand geteilt,
da gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag
zu unterbreiten.
Die Überprüfung ergab keinen Bedarf für strukturelle Änderungen. Es entspricht den marktüblichen Standards und gesetzlichen
Vorgaben und berücksichtigt sowohl deutsche als auch internationale Corporate-Governance-Richtlinien, insbesondere die des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Der Höhe nach bleibt die Vergütung unverändert.
Der Aufsichtsrat - basierend auf der Empfehlung seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses - und der Vorstand schlagen
daher vor, das von der Hauptversammlung am 15. Juni 2021 beschlossene System der vormals TeamViewer AG und die daraus abgeleitete
Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 14 der Satzung der TeamViewer SE unverändert zu bestätigen.
§ 14 der Satzung der TeamViewer SE lautet:
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 75.000,00 (in Worten: fünfundsiebzigtausend
Euro). Abweichend von Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung von EUR 187.500,00 (in
Worten: einhundertsiebenundachtzigtausendfünfhundert Euro) und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste
jährliche Vergütung von EUR 165.000,00 (in Worten: einhundertfünfundsechzigtausend Euro).
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zudem für ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine zusätzliche feste jährliche
Vergütung von EUR 30.000,00 und für ihre Tätigkeit in den weiteren Ausschüssen des Aufsichtsrates eine zusätzliche feste jährliche
Vergütung von EUR 25.000,00 pro Ausschuss, sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben
getagt hat. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten den zweifachen Betrag der jeweiligen vorstehend aufgeführten Ausschussvergütung.
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die zwei
höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.
(3) Die Vergütung gemäß vorstehender Absätze 1 und 2 ist zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf des Quartals,
für das die Vergütung gezahlt wird.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder das Amt des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.
Dies gilt entsprechend für die Vergütung als Mitglied oder Vorsitzender eines Ausschusses.
(5) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen
bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und
Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft.
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist unter Ziffer II.1 dieser Einladung wiedergegeben sowie unter https://ir.teamviewer.com/hv
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
|
7. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Herr Dr. Jörg Rockenhäuser hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der TeamViewer SE zum 31. Dezember 2024 niedergelegt. Auf
Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Ulm mit Beschluss vom 20. Februar 2025 Herrn James Jeffrey (Jeff) Kinder zum Mitglied
des Aufsichtsrats bestellt. Der Aufsichtsrat der TeamViewer SE setzt sich gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
acht (8) Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Da Herr Kinder gerichtlich bestellt wurde, soll
er im Einklang mit den Grundsätzen guter Corporate Governance nun der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Der
nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Nominierungs- und Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats sowie auf
einem Beschluss des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt - gemäß der Empfehlung des Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, mit Wirkung ab Beendigung
der Hauptversammlung am 28. Mai 2025 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen:
Herrn James Jeffrey (Jeff) Kinder, Menlo Park, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika, Executive Vice President, Design
& Manufacturing bei Autodesk, Inc., San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die Grundlagen der Anforderungen des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 und damit die
vom Aufsichtsrat nach Ziffer C.1 DCGK für seine Zusammensetzung benannten Ziele und streben die Erfüllung des erarbeiteten
Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an.
Der Kandidat ist unabhängig im Sinne der Empfehlungen des DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich zudem versichert, dass er den zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Ergänzende Angaben zum Tagesordnungspunkt 7 gemäß Ziffer C.13 DCGK
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und der TeamViewer SE oder deren
Konzerngesellschaften, den Organen der TeamViewer SE oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und in vergleichbaren deutschen und internationalen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie Übersichten
über seine wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.2 aufgeführt
und stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf unter https://ir.teamviewer.com/hv sowie in jährlich
aktualisierter Form zusammen mit den Lebensläufen aller weiteren Aufsichtsratsmitglieder auf der Internetseite unserer Gesellschaft
https://ir.teamviewer.com zur Verfügung. Eine Qualifikationsmatrix mit Angaben zu dem vorgeschlagenen Kandidaten ist im Anschluss
an die Tagesordnung unter Ziffer II.2 aufgeführt und über unsere Internetseite unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich.
|
8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen und damit verbundene Satzungsänderungen
Die Hauptversammlung am 24. Mai 2023 hat den Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende
Regelung in § 15 Abs. 4 der Satzung wurde in die Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Der Vorstand ist ermächtigt,
bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abzuhalten.
Die letzten beiden virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden nach den nunmehr dauerhaft im AktG verankerten gesetzlichen
Neuregelungen unter vollumfänglicher Wahrung der Aktionärsrechte, insgesamt ohne relevante technische oder organisatorische
Probleme und mit einer erfreulich hohen Präsenz und einer verstärkten aktiven Teilnahme auch internationaler Investoren durchgeführt.
Auf das Erfordernis einer Vorabeinreichung von Fragen oder eine damit verbundene Beschränkung der Fragemöglichkeit wurde jeweils
verzichtet. Als Technologieunternehmen nutzte TeamViewer SE die Möglichkeiten des digitalen Raums unter anderem dafür, relevante
Ereignisse des abgelaufenen Geschäftsjahres zu erläutern sowie Berichtssegmente und ausgewählte, für den zukünftigen Erfolg
des Unternehmens wesentliche Innovationen anschaulich unter Zuhilfenahme digitaler Elemente zu präsentieren. Hierzu erreichte
die Gesellschaft im Nachgang der letzten beiden Hauptversammlungen positives Feedback.
Mit Blick auf diese positiven Erfahrungen und den Anspruch von TeamViewer SE, in den Bereichen Digitalisierung und Nachhaltigkeit
eine führende Rolle einzunehmen, soll der Vorstand erneut die Möglichkeit erhalten, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
vorzusehen, in der die nationalen und internationalen Aktionäre ihre Teilnahmerechte ohne Aufwand für An- und Abreise, somit
effizient und ressourcenschonend, ausüben können. Darüber hinaus muss es auch in Fällen einer erneuten Pandemie oder sonstiger
Notfallsituationen, in denen eine Präsenz-Hauptversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt
werden kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeizuführen.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand unterstützten jede Änderung, die sicherstellt, dass die Rechte der Aktionäre nicht geschmälert
werden, und sind der Meinung, dass die Ermöglichung aller Optionen zur Durchführung einer Hauptversammlung auch in Zukunft
im Sinne aller Aktionäre ist. Es soll daher eine neue Ermächtigung des Vorstands beschlossen und § 15 Abs. 4 der Satzung entsprechend
neu gefasst werden. Die neue Ermächtigung soll die im Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren für die
Abhaltung virtueller Hauptversammlungen nicht ausschöpfen, sondern lediglich in einem Zeitraum von zwei Jahren, bis zum Ablauf
des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen, gelten.
Der Vorstand wird eine etwaige Entscheidung über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats treffen. Dabei sollen die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre berücksichtigt werden. Hierbei soll
er insbesondere auch weiterhin die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aufwand, Kosten, Nachhaltigkeitserwägungen sowie
gegebenenfalls weitere Aspekte, etwa des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, in den Blick nehmen. Auch die wirtschaftliche
Lage der Gesellschaft sowie die anstehenden Tagesordnungspunkte können bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung
berücksichtigt werden. So könnten etwa außergewöhnliche Strukturmaßnahmen eher für die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung
sprechen, während regelmäßig wiederkehrende Tagesordnungspunkte weniger Anlass für eine Präsenz-Hauptversammlung geben dürften.
Der Vorstand wird eine virtuelle Hauptversammlung so gestalten, dass die Aktionärsrechte im Wesentlichen wie bei den Hauptversammlungen
2023 und 2024 gewahrt bleiben und damit eng an eine Präsenz-Hauptversammlung angelehnt sind. Eine Vorabeinreichung von Fragen
und damit verbundene Einschränkung der Fragemöglichkeiten ist nicht vorgesehen. Gesetzliche Beschränkungsmöglichkeiten werden
nur genutzt, wenn dies unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen erforderlich und angemessen ist, um allen Aktionären
die Wahrnehmung ihrer Rechte in geeigneter Weise zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Vorstand auf Basis der Ermächtigung verantwortungsvoll
im Interesse der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen über das jeweils angemessene Format der Hauptversammlung
entscheiden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 4 der Satzung der TeamViewer SE wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen
vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die hierfür vorgesehenen
rechtlichen Voraussetzungen einzuhalten."
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung zum Handelsregister anzumelden. Die derzeit gültige Satzung ist über unsere
Internetseite unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
II. Ergänzende Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten
1. |
Vergütungssystem des Aufsichtsrats der TeamViewer SE
(zu Tagesordnungspunkt 6)
|
Vergütungssystem des Aufsichtsrats der TeamViewer SE
Grundsätze des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat zu einer Änderung des § 113 Abs. 3 AktG geführt.
Danach ist ein Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung der TeamViewer SE basiert auf den folgenden Prinzipien:
Um sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat seine Kontroll- und Beratungsfunktion unabhängig ausüben kann, besteht die Aufsichtsratsvergütung
ausschließlich aus einer festen Vergütung. Da die Vergütung unabhängig vom kurzfristigen Erfolg von TeamViewer ist, kann der
Aufsichtsrat seine Tätigkeiten auf die langfristige Entwicklung von TeamViewer ausrichten.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Höhe der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Lage von TeamViewer steht
und den Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung trägt. Ferner wird die Aufsichtsratsvergütung
vergleichbarer Unternehmen berücksichtigt. Dabei wird insbesondere der erhöhte Zeitaufwand für den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie für den Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse angemessen berücksichtigt.
Die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bilden den
regulatorischen Rahmen für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird festgelegt auf der Grundlage der Satzung der TeamViewer SE.
Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems werden die geltenden Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten
berücksichtigt.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre oder im Falle einer wesentlichen
Änderung zur Beschlussfassung vorgelegt. Für den Fall, dass die Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem
nicht billigt, wird spätestens auf der folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.
Struktur des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bei TeamViewer besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von 75.000 EUR. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
und seinem Stellvertreter wird eine höhere Vergütung gewährt, um der erhöhten Verantwortung und dem damit verbundenen Zeitaufwand
gerecht zu werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von 187.500 EUR und sein Stellvertreter eine
feste Vergütung von 165.000 EUR.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats und der damit verbundenen Verantwortung
und dem Zeitaufwand eine zusätzliche feste jährliche Vergütung. Die Ausschussvergütung für die Mitglieder und Vorsitzenden
der jeweiligen Ausschüsse stellt sich wie folgt dar, sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung
seiner Aufgaben getagt hat:
Ausschussvergütung
Ausschuss
|
Vorsitzender des Ausschuss
|
Mitglieder des Ausschuss
|
Prüfungsausschuss |
60.000 EUR |
30.000 EUR |
Nominierungs- und Vergütungsausschuss |
50.000 EUR |
25.000 EUR |
Weitere Ausschüsse (falls vorhanden)
|
50.000 EUR
|
25.000 EUR
|
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die zwei
höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder das Amt des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung pro rata temporis. Dies
gilt entsprechend für die Vergütung als Mitglied oder Vorsitzender eines Ausschusses.
Die vorgenannte Vergütung ist zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf des Quartals, für das die Vergütung
gezahlt wird.
Zusätzlich zu der vorgenannten Vergütung erstattet TeamViewer den Mitgliedern des Aufsichtsrats angemessene Auslagen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied sowie die entfallende Umsatzsteuer auf ihre Vergütung und Auslagen.
Darüber hinaus sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für
Organmitglieder einbezogen, die TeamViewer in angemessener Höhe in eigenem Interesse und auf eigene Kosten unterhält.
2. |
Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
(zu Tagesordnungspunkt 7)
|
Herr James Jeffrey (Jeff) Kinder wohnhaft in Menlo Park, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Executive Vice President Design & Manufacturing bei der Autodesk Inc., San Francisco, Kalifornien, USA
Kandidat für den Aufsichtsrat der TeamViewer SE, unabhängig
|
|
a) |
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1966 Geburtsort: Indianapolis, Indiana, USA Nationalität: US-amerikanisch
|
b) |
Akademischer Werdegang:
Jeff Kinder hat einen Bachelor-Abschluss in Operations Research und Wirtschaftsingenieurwesen von der Cornell University und
einen MBA von der Harvard Business School.
|
c) |
Beruflicher Werdegang:
2022 - heute
|
Autodesk Inc., San Francisco, Kalifornien, USA, Executive Vice President Design & Manufacturing |
2018 - 2022
|
Autodesk Inc., San Francisco, Kalifornien, USA, Chief Digital Officer |
2016 - 2017
|
OpenTable, San Francisco, Kalifornien, USA, Head of Consumer Products & Global Marketplaces |
2013 - 2015
|
JPMorgan Chase, New York, USA, Chief Operating Officer, Mobile, eCommerce & Payments |
2011 - 2013
|
JPMorgan Chase, New York, USA, Präsident, Chase Offers |
2009 - 2011
|
Yahoo!, Sunnyvale, Kalifornien, USA, Senior Vice President and Head of Media Products & Solutions |
2007 - 2009
|
Yahoo!, Sunnyvale, Kalifornien, USA, Senior Vice President and General Manager, Small Business & Recruitment Advertising |
2006 - 2007
|
Cendant Inc., USA, Senior Vice President and General Manager, Corporate Headquarters |
2002 - 2006
|
Cendant Inc., USA, Senior Vice President and General Manager, Travelport |
2001 - 2002
|
Ebay, San Jose, Kalifornien, USA, Berater |
1999 - 2001
|
Unexplored Inc., San Francisco, Kalifornien, USA, Mitbegründer und Vizepräsident, Geschäftsentwicklung |
1996 - 1998
|
Boston Consulting Group, USA, Berater |
1990 - 1994
|
US Navy, USA, Navigator, Missiles Officer |
|
d) |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der TeamViewer SE
(1) Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
(2) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
(3) Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Executive Vice President Design & Manufacturing bei Autodesk Inc., San Francisco, Kalifornien, USA
|
e) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
|
Herr Jeff Kinder ist als Executive Vice President Design & Manufacturing bei Autodesk Inc., einem global tätigen Softwareunternehmen
mit Sitz in San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika tätig. Als erfahrener Manager bringt er umfassende
Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Produkt und Entwicklung sowie Digitalisierung mit, die für TeamViewer von nicht zu unterschätzender
Bedeutung sind. Auch in seiner vorherigen beruflichen Laufbahn hat Herr Kinder digitale Transformationen in verschiedenen
Industrien begleitet. Die dabei gesammelten strategischen Erfahrungen und Kenntnisse von Kundenbedürfnissen sind für die strategische
Ausrichtung von TeamViewer von erheblicher Bedeutung.
Qualifikationsmatrix - Aufsichtsrat der TeamViewer SE
|
|
Ralf W. Dieter |
Dr. Abraham (Abe) Peled |
Swantje Conrad |
Dr. Joachim (Joe) Heel |
Jeff Kinder |
Axel Salzmann |
Hera Kitwan Siu |
Christina Stercken |
Mandatsdetails |
Mitglied seit |
Oktober 2022 |
August 2019 |
Mai 2023
|
Juni 2024 |
Februar 2025 |
August 2019 |
November 2021 |
Mai 2023
|
Gewählt bis zur HV |
2027 |
2027 |
2027 |
2028 |
Zur Wahl bis 2029 |
2027 |
2026 |
2027 |
Position im Aufsichtsrat |
Nicht geschäftsführender Vorsitzender |
Nicht geschäftsführender stv. Vorsitzender |
Nicht geschäftsführend |
Nicht geschäftsführend |
Nicht geschäftsführend |
Nicht geschäftsführend |
Nicht geschäftsführend |
Nicht geschäftsführend |
Diversity |
Nationalität |
Deutsch |
Amerikanisch |
Deutsch |
Deutsch |
Amerikanisch |
Deutsch |
Hongkong Chinesisch
|
Deutsch |
Geschlecht |
M |
M |
W |
M |
M |
M |
W |
W |
Geburtsjahr |
1961 |
1945 |
1965 |
1965 |
1966 |
1958 |
1959 |
1958 |
Mitgliedschaft in Ausschüssen |
Nominierungs- und Vergütungsausschuss |
Mitglied |
Vorsitzender |
Mitglied |
|
|
Mitglied |
|
|
Prüfungsausschuss |
Mitglied |
|
Vorsitzende |
|
|
Mitglied |
|
Mitglied |
Compliance mit DCGK und AktG |
Unabhängigkeit |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Kein Overboarding |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Finanzexperte |
|
|
Ja |
|
|
Ja |
|
Ja |
Kompetenzen |
Internationale Unternehmensführung
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Industrie (Software/ SaaS, IT, Digitalisierung)* |
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Strategie und Innovation |
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Unternehmensentwicklung |
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Rechnungslegung und Finanzberichterstattung
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Abschlussprüfung |
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Corporate Governance/Compliance |
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Aufsichtsratsaktivitäten |
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Nachhaltigkeit/ESG |
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Grundkenntnisse/-erfahrungen |
✓✓ |
Fortgeschrittene Kenntnisse/Erfahrungen; mindestens eine bestehende oder vorherige Führungsposition in einem Großunternehmen |
✓✓✓ |
Langjährige Expertenerfahrung in börsennotierten Unternehmen; mehrere Führungspositionen |
(*)
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umfasst Fachwissen im Bereich der Cybersicherheit
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III. Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 170.000.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 170.000.000.
Von den 170.000.000 Stückaktien entfallen zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 13.033.838 Stück auf eigene Aktien,
aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten,
Übertragung in Bild und Ton
Der Vorstand der Gesellschaft hat auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die Hauptversammlung
in der Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfinden zu lassen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv
über das InvestorPortal verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird eine Anmeldebestätigung mit weiteren Informationen
zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Anmeldebestätigung enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die
Aktionäre das unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv zugängliche passwortgeschützte InvestorPortal nutzen
können.
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden
nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Über die vorstehend genannte Internetseite ist auch das passwortgeschützte InvestorPortal erreichbar, dass für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über das InvestorPortal
können sich die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zu der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2025 ab 11.00 Uhr (MESZ)
elektronisch zuschalten und diese dort in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen (Teilnahme), sowie ihre Aktionärsrechte ausüben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im Wege der elektronischen Briefwahl sowie
über Vollmachtserteilung möglich. Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird im Wege der Videokommunikation
das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem im Wege
der elektronischen Kommunikation ermöglicht, Stellungnahmen einzureichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
zu erklären.
Die Reden des Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzenden, nicht aber die gesamte virtuelle Hauptversammlung, stehen nach der
Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der Internetseite der Gesellschaft https://ir.teamviewer.com/hv zur Verfügung.
Die Einzelheiten sind nachstehend näher erläutert.
Anmeldung und Nachweis über den Anteilsbesitz
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft bei der Gesellschaft in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter
dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten
besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre):
TeamViewer SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Gemäß § 67c AktG kann die Anmeldung darüber hinaus durch Intermediäre an die folgende SWIFT-Adresse übermittelt werden; um
diese Möglichkeit zu nutzen, bitten wir, sich an den jeweiligen Letztintermediär, z.B. die Depotbank, zu wenden:
SWIFT: CMDHDEMMXXX
Ein Nachweis über den Anteilsbesitz in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür
in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 6. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)), zu beziehen - sogenannter
„Nachweisstichtag“ (Record date).
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)) zugegangen sein. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär
nur, wer sich form- und fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Erwerbe und Veräußerungen von Anteilsbesitzen nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur
Ausübung von Aktionärsrechten, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Erwerbe von Aktien,
die nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
die Anmeldebestätigung für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten
für das InvestorPortal zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte übersandt. Die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das InvestorPortal. Ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über das InvestorPortal ausüben.
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung setzt eine Anmeldung und einen Nachweis über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen
voraus. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten kann ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl
oder nach entsprechender Bevollmächtigung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.
Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben,
können ihr Stimmrecht - selbst oder durch Bevollmächtigte - durch elektronische Briefwahl über das InvestorPortal ausüben.
Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren über das InvestorPortal, das über einen Link auf
der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich ist. Briefwahlstimmen können über das InvestorPortal
bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai
2025 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind
eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und die Übermittlung eines Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter „Anmeldung
und Nachweis über den Anteilsbesitz“ ausgeführt - erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Ein Aktionär, der in mehr als einem Wertpapierdepot Aktien der
Gesellschaft hält, ist nicht gehindert, für die in jedem einzelnen Depot gehaltenen Aktien jeweils einen eigenen Vertreter
zu bestellen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu den Ausnahmen bei
Stimmrechtsvertretern nach § 135 AktG siehe sogleich unter „Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
(§ 135 AktG)“). Für die Vollmachtserteilung kann das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv
abrufbare Vollmacht-Internet-Formular (VIF) genutzt werden. Die Vollmacht und ihr Widerruf können in Textform an die Gesellschaft
ausschließlich an folgende Adresse (postalisch oder E-Mail) gesandt werden:
TeamViewer SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Sie können außerdem über unser InvestorPortal unter https://ir.teamviewer.com/hv unter der Rubrik „Bevollmächtigung eines
Dritten“ in den dort dafür vorgesehenen Dialogfeldern einen Dritten benennen und dessen Bevollmächtigung bestätigen oder die
Vollmacht in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilen.
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
über Intermediäre auch gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel
9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis zum 27. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)) über die folgende SWIFT-Adresse
übermittelt werden:
SWIFT: CMDHDEMMXXX
Wird die Vollmacht in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es gegenüber der Gesellschaft - soweit sich
nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt (siehe sogleich unter „Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre und geschäftsmäßig
Handelnde (§ 135 AktG)“) - eines Nachweises der Bevollmächtigung in Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft
an die vorstehend genannte Adresse einschließlich des dort genannten Weges der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet
werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre oder geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 AktG)
Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder an eine im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung
nach den aktienrechtlichen Bestimmungen diese gleichgestellte Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Vollmachtserteilung
und ihr Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird. Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie die ihnen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen
und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; bitte stimmen Sie sich diesbezüglich
mit den jeweils zu Bevollmächtigenden ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf
es in diesem Fall nicht.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Wir bieten allen Aktionären an, sich durch unsere Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Bevollmächtigung und die Weisungen sind in Textform zu erteilen. Zu ihrer Erteilung kann das zusammen
auf der Anmeldebestätigung enthaltene Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Dieses ist auch unter der Internetadresse
der Gesellschaft https://ir.teamviewer.com/hv zum Download abrufbar. Vollmachten und Weisungen können bis zum 27. Mai 2025
(24.00 Uhr (MESZ)) unter nachstehender Adresse (postalisch oder E-Mail) der Gesellschaft übermittelt werden:
TeamViewer SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind ebenfalls bis zum 27. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)) in Textform
an die vorstehend genannte Adresse zu senden. Außerdem können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über
unser zugangsgeschütztes InvestorPortal unter https://ir.teamviewer.com/hv bevollmächtigt werden. Diese letztgenannte Möglichkeit
besteht bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2025 durch den Versammlungsleiter hierfür angekündigten Zeitpunkt.
Die Stimmrechtsvertreter können jedoch nicht zur Ausübung des Fragerechts der Aktionäre, zur Stellung von Anträgen sowie zum
Einlegen von Widersprüchen bevollmächtigt werden.
Alternativ können die Erteilung, Änderung oder Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter über Intermediäre
auch gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis zum 27. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)) über die folgende SWIFT-Adresse übermittelt
werden:
SWIFT: CMDHDEMMXXX
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung berücksichtigt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor
an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per Briefwahl abgegebene Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch
als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist ausschließlich schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also
bis spätestens zum Ablauf des 27. April 2025 (24.00 Uhr (MESZ)) zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Tagesordnungsergänzungsverlangen sollen an folgende Adresse übermittelt werden:
TeamViewer SE - Vorstand - Bahnhofsplatz 2 73033 Göppingen
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB, das heißt per E-Mail unter Hinzufügung Ihres Namens und mit qualifizierter elektronischer
Signatur, an ir@teamviewer.com.
Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen - soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht wurden - in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und eines Aufsichtsratsmitglieds stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an die folgende Adresse zu richten:
TeamViewer SE Investor Relations Bahnhofsplatz 2 73033 Göppingen
oder per E-Mail: ir@teamviewer.com.
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. zum Ablauf des 13. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)) unter der vorgenannten
Adresse oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen
der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang
auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung
gestellt. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die vorstehend genannten Voraussetzungen
für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt
hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung
nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege
der Videokommunikation gestellt werden.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation in Textform einzureichen. Solche
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind, d.h. bis zum 22. Mai 2025, 24.00 Uhr ((MESZ) (Zugang), einzureichen. Stellungnahmen in Textform sind
innerhalb dieser Frist ausschließlich per E-Mail unter
hv2025-stellungnahme@teamviewer.com
einzureichen.
Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionärinnen und Aktionären eine ordnungsgemäße
Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
dienen. Je Aktionär ist insgesamt nur eine schriftliche Stellungnahme zulässig. Schriftliche Stellungnahmen sind ausschließlich
in deutscher oder englischer Sprache abzugeben und werden nicht übersetzt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw.
sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens auf der Internetseite https://ir.teamviewer.com/hv
zugänglich gemacht wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer schriftlichen Stellungnahme im Vorfeld
oder während der Hauptversammlung besteht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, schriftliche Stellungnahmen mit
beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen
Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie schriftliche Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt wie oben angegeben eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen.
Die eingereichten Stellungnahmen werden, sofern sie den vorstehenden Anforderungen genügen und auch im Übrigen nach den gesetzlichen
Vorschriften zugänglich zu machen sind, allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, d.h. bis zum 23. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ),
unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten
zugänglich gemacht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
angegebenen Wegen zu stellen bzw. zu erklären.
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten
von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Spätestens ab Beginn der Hauptversammlung wird über das InvestorPortal unter https://ir.teamviewer.com/hv ein virtueller Wortmeldetisch
geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Für Redebeiträge
müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf ein mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in dem Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 AktG besteht. Zu allen vom Vorstand
gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung außerdem ein Nachfragerecht
zu (§ 131 Abs. 1d AktG).
Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das InvestorPortal ausgeübt werden, sofern der Versammlungsleiter dies gemäß § 131 Abs. 1f AktG entsprechend festlegt. Es
ist beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird.
Eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung einzureichen
sind, ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung ohne die Beschränkungen
ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind.
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung ist der Versammlungsleiter gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung
ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Widerspruch gegen einen Beschluss gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst im Wege
der elektronischen Kommunikation oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung
über das unter der Internetadresse https://ir.teamviewer.com/hv zugängliche InvestorPortal der Gesellschaft auf elektronischem
Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und
4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG finden sich auf der Internetseite https://ir.teamviewer.com/hv.
Übertragung der Hauptversammlung, Bericht des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden
Die Hauptversammlung am 28. Mai 2025 wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ab 11.00 Uhr (MESZ) über das passwortgeschützte
InvestorPortal in voller Länge live in Bild und Ton übertragen.
Sowohl die Eröffnung der Hauptversammlung als auch die Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden können
auch von sonstigen Interessierten live über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv verfolgt
werden. Nach der Hauptversammlung steht dieser öffentliche Teil, nicht aber die gesamte Hauptversammlung, unter derselben
Internetseite zur Verfügung.
Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstandsvorsitzenden einzugehen. Daher wird das
Vorab-Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden voraussichtlich ab dem 21. Mai 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://ir.teamviewer.com/hv freiwillig und ohne damit verbundene Vorgabe nach § 131 Abs. 1a AktG zur Einreichung von
Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von
diesem Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen erforderlich werden sollte. Es
gilt das gesprochene Wort.
Die Live-Übertragung und die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Teilnahme im Sinne des § 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
Weitere Informationen zu den Abstimmungen
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 6 bis 8 haben verbindlichen Charakter (BV), die vorgesehene
Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter (AV) im Sinne der Tabelle 3 der DurchführungsVO (EU) 2018/1212.
Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten
(Enthaltung).
Information zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
oder im Vorfeld der Hauptversammlung Informationen übermitteln, erheben wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) über Sie und/oder Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die Ausübung ihrer Rechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:
TeamViewer SE Bahnhofsplatz 2 73033 Göppingen E-Mail: ir@teamviewer.com
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen
Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und
zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.teamviewer.com/hv
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:
TeamViewer SE Bahnhofsplatz 2 73033 Göppingen E-Mail: ir@teamviewer.com
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des InvestorPortals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer. Möchten Sie von Ihrem Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG bzw. ihrem Auskunftsrecht
nach § 131 Abs. 1 AktG Gebrauch machen, benötigen Sie darüber hinaus auch eine Kamera sowie ein Mikrofon. Für den Zugang zum
passwortgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Anmeldebestätigung
erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im InvestorPortal auf der Anmeldeseite anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
bzw. im Internet unter https://ir.teamviewer.com/hv
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das InvestorPortal die Hauptversammlung am 28. Mai 2025 ab 11.00 Uhr
(MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die
Verfügbarkeit des InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit
des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen,
auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der
Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum InvestorPortal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft
übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich
solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem
Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch
zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung
vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
Göppingen, im April 2025
TeamViewer SE
Der Vorstand
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